Aktuelle Meldungen
2. Weihnachtsmarkt der Gemeinde Efringen-Kirchen
Meldung vom 18. November 2024
Ist bei Ihnen die Lampe auch den ganzen Tag an? Dann könnte das daran liegen, dass in Ihrem Bereich ein Funktionstest der Straßenbeleuchtung durchgeführt wird. Hier ein paar allgemeine Infos zum Thema Straßenbeleuchtung: Meldephase Ob per Mängelmelder ( maengel@efringen-kirchen.de ), Telefon, oder per Post: Einen Monat lang werden Meldungen zu defekten Straßenlaternen gesammelt. Dann werden diese Meldungen für eine Reparaturfahrt zusammengestellt und werden vom Elektriker der Gemeinde bearbeitet. Sofern das Wetter es zulässt, werden Reparaturfahrten durchgeführt. Bei Nässe und Sturm können die Reparaturfahrt nicht stattfinden und müssen verlegt werden. Reparaturphase Der Elektriker fährt die einzelnen Straßen ab, in denen defekte Leuchten gemeldet wurden und hält zugleich nach weiteren reparaturbedürftigen Laternen Ausschau. Dafür wird im Regelfall die Straßenbeleuchtung gebietsweise eingeschaltet. Die Dauer der Reparaturfahrt kann zwischen drei Stunden bis zu mehreren Tagen liegen – je nach Anzahl der defekten Laternen und je nach Witterung. Denn bei schlechter Witterung muss die Reparaturfahrt verschoben oder sogar abgebrochen werden. Defekte Leuchtmittel werden mittels der gemeindeeigenen Hebebühne behoben, Kabelschäden erfordern die Unterstützung durch das Straßenbauteam des Werkhofs der Gemeinde Efringen-Kirchen oder sogar Firmen. Dieses Arbeiten erfordern zum Teil erheblichen Vorlauf, eventuell sind auch Vorarbeiten wie z.B. Kabelsuche, Bruchstellensuche etc. notwendig. Wie groß ist der Abschnitt, in dem eine solche Reparaturfahrt durchgeführt wird? Wenn die Beleuchtung tagsüber leuchtet, heißt das in der Regel: Der Reparaturtrupp ist unterwegs – auch, wenn er nicht zu sehen ist. Denn die Straßenbeleuchtung wird durch mehrere im Gemeindegebiet liegende Verteilerschränke und Dämmerungssensoren geschaltet. Je nach Wartungsfahrt, kann es sein, dass mehrere angeschaltet sind, so dass der Anschein erweckt wird, die ganze Ortschaft würde tagsüber beleuchtet. Wie viele Straßenleuchten betreibt die Gemeinde Efringen-Kirchen? Zurzeit befinden sich auf dem gesamten Gemeindegebiet zirka 1.300 Lichtpunkte. Höhe, Alter und Design der Lampen variieren dabei. Seit einigen Jahren schon ist die Gemeinde dabei, auf LED-Technik umzurüsten. Dort, wo alte Laternen ausgetauscht werden müssen oder in Neubaugebieten, setzt die Stadt bereits auf LED-Technik. Eine vollständige Umrüstung erfolgt stetig, derzeit sind bereits über die Hälfte der Leuchtpunkte auf LED umgerüstet. Vorteil neben der Energie-Einsparung? Da LED-Leuchten wartungsärmer sind, können auch die Wartungsintervalle verlängert werden. Gab es dieses Jahr mehr defekte Laternen als sonst? Während der Wintermonate - frühzeitige Dunkelheit – gibt es naturgemäß verstärkt Meldungen. Zudem ist es durch den Mängelmelder einfacheres Melden möglich. Darüber hinaus gibt es in dieser Saison aufgrund der durchnässten Böden und der alten Erdkabel vermehrt Kabelfehler und partielle Ausfälle der Straßenbeleuchtung. So gab es allein ausgedehnte drei Kabelfehler in den letzten anderthalb Monaten in den Ortschaften Huttingen, Wintersweiler und im Kernort. Defekte Laterne melden Wer einem Mängel melden möchte, kann dies ganz bequem über das Mängelformular auf der Homepage der Gemeinde oder per mail unter maengel@efringen-kirchen.de erledigen. Bitte geben Sie neben der Art des Defektes auch den Lampenstandort (Straße, Hausnummer; Lagebezeichnungen) an. Geben Sie bitte auch an, wenn mehrere Lampen eines Straßenzuges nicht mehr leuchten, wir werden dann eine höhere Priorisierung der Reparatur festlegen. Wir danke für Ihre Mithilfe. Bauamt Efringen-Kirchen
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In den vergangenen Jahren ist zunehmend festzustellen, dass landwirtschaftliche Flächen von ihren Bewirtschaftern aufgegeben und nicht mehr gepflegt werden. Es handelt sich um verwahrloste "Garten"-Flächen, aber auch um aufgelassene Reben- oder Obstkulturen. Dies ist nicht nur ein unschöner Anblick und eine Belastung der Umwelt durch Unrat, sondern kann auch zu Problem für die Landwirtschaft, insbesondere für die Winzer, führen. Schädlinge auf dem Vormarsch Nun gibt es einen aktuellen Anlass, der zum Handeln zwingt: Zwei problematische Schädlinge breiten sich auf den verwilderten und ungepflegten Rebflächen aus: die Reblaus und die Rebzikade. Die seit 1874 aus Amerika eingeschleppte Reblaus kann bei europäischen Reben zu Beeinträchtigungen führen. So hatte die Reblaus um die Jahrhundertwende 1900 den deutschen Weinbau weitestgehend zum Erliegen gebracht. Heute kann sie durch die Verwendung resistenter Rebunterlagen und bei Bedarf durch Pflanzenschutzmaßnahmen erfolgreich kontrolliert werden. Beide Maßnahmen werden von den Winzern im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft durchgeführt. In jüngster Zeit beobachten wir jedoch eine gewisse Zunahme an verwilderten Rebstücken, was darauf hindeutet, dass dieser Schädling möglicherweise wieder auf dem Vormarsch ist. In der Praxis werden durch gezielte Pflanzenschutzmaßnahmen auch Maßnahmen zur Eindämmung der Rebzikade ergriffen. Die Rebzikade ist ein Überträger einer gefährlichen Phytoplasma-Krankheit, die Goldgelbe Vergilbung der Rebstöcke (Flavencence dorree oder kurz FD). Diese Krankheit lässt die Rebstöcke absterben und kann mit Pflanzenschutzmitteln nicht bekämpft werden. Sie ist wegen ihrer Gefährlichkeit in der Europäischen Union und der Schweiz zum Quarantäne-Schadorganismus erklärt worden. Die Reblaus und die Goldgelbe Vergilbung der Rebstöcke stellen eine ernsthafte Bedrohung für den Weinbau in unserer Region dar. Dabei geht es nicht nur um einen wichtigen landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich, sondern auch um ein wesentliches Element unserer Kulturlandschaft. Kommunen, Bürgerinnen und Bürger und die Landwirtinnen und Landwirte sind in einer gemeinsamen Verantwortung, die Einschleppung und Etablierung der Goldgelben Vergilbung zu verhindern und die Ausbreitung der Reblaus und der Rebzikade einzudämmen. Die wirksamste Methode, um beiden Schädlingen zu begegnen, ist die Beseitigung der verwilderten Rebstöcke. Pflege verwilderter Grundstücke Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Landwirt ein Stück Land nicht mehr bewirtschaften kann oder möchte. Dies trifft in besonderem Maße auf Rebstücke am Hang zu, die einen hohen Arbeitsaufwand erfordern. Allerdings besteht eine Pflegepflicht für landwirtschaftliche Grundstücke, die im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz LLG festgeschrieben ist. Demnach muss das Stück eine Mindestpflege erfahren, als Minimum gilt eine Mahd im Jahr oder Beweidung. Wir möchten Sie bitten, tätig zu werden und das Land für eine landwirtschaftliche Nutzung wiederherzustellen, sofern Sie selbst betroffen sind. Sollte es sich um eine Ihnen nahestehende Person handeln, wäre es möglicherweise eine Option, das Gespräch mit ihr zu suchen. Gerne möchten wir Ihnen einige Anregungen für die Bewältigung dieser Aufgabe geben: • Gibt es einen benachbarten Landwirt, der Interesse an der Bewirtschaftung des Grundstückes hat? Prüfen Sie, ob ein Verkauf oder eine Verpachtung infrage kommt! Wenn sie niemanden kennen, treten sie in Kontakt zu ihren Nachbarn, Ihrer Gemeinde, der örtlichen Winzergenossenschaft oder dem landwirtschaftlichen Verband. Befreien sie sich von der Pflegepflicht, indem Sie das Land Menschen anbieten, die es nutzen können! • Ein für den Weinbau nicht mehr wirtschaftliches Stück kann eventuell für landwirtschaftliche Kulturen oder als Grünland genutzt werden. Dies kann durch Sie selbst, aber auch durch einen benachbarten Landwirt erfolgen. Manchmal ist es sinnvoll, die Nutzungsart zu ändern. Auch eine naturnahe Nutzung etwa als artenreiches Grünland oder Streuobstwiese kann in Betracht gezogen werden, wenn sich das Stück für intensive Landwirtschaft weniger eignet. Eine Umnutzung des Stückes etwa durch Aufforstung oder nichtlandwirtschaftliche Nutzung kann nur mit Zustimmung der Unteren Landwirtschaftsbehörde des Landratsamts Lörrach erfolgen. • Muss das Grundstück nach Jahren erstmal wieder nutzbar gemacht werden, etwa durch Roden der Gehölze oder Demontage von Zäunen oder Gerüsten? Die Wiederherstellung mehrjährig verwilderter Grundstücke erfordert nicht nur Arbeitskraft, sondern auch eine entsprechende technische Ausrüstung und eventuell auch eine professionelle Entsorgung von Altmaterial. Nicht jeder ist in der Lage, dies selbst zu leisten. Nehmen Sie deshalb Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf und / oder suchen Sie sich einen geeigneten Dienstleister. Eventuell können sie diese Aufgabe auch einem Nachnutzer gegen ein entsprechendes Entgegenkommen überlassen. • Planen Sie für diese Arbeiten einen ausreichend langen Zeitraum ein. Um die Natur zu schonen, sollte dieser in der Vegetationsruhe von November bis März liegen, da das Roden von Gehölzen nur außerhalb der Vogelbrutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar erlaubt ist. Die Mindestpflege landwirtschaftlicher Stücke ist kein Luxus. Sie entlastet die benachbarte Landwirtschaft und ist Teil einer intakten und lebenswerten Kulturlandschaft.
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gemäß § 9 Absätze 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) in Verbin-dung mit § 12 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 42). Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee hat am 19. März 2024 in öffent-licher Sitzung den Anhörungsentwurf zur Teilfortschreibung 3.2 Windenergie des Regionalplans Hochr-hein-Bodensee beschlossen. Zum Planungsgebiet gehören der Landkreis Lörrach, der Landkreis Waldshut und der Landkreis Konstanz. Der Planentwurf enthält Festlegungen zur räumlichen Steuerung der Windenergienutzung in Form von Vorranggebieten. Zudem enthält er Bestimmungen für die nachgeordnete Planungsebene sowie Festle-gungen zur Zulässigkeit anderer Nutzungen und einer konfliktminimierenden Standortauswahl innerhalb der Vorranggebiete. Der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht (sowie weitere zweckdienliche Unterlagen) kön-nen vom 15. April 2024 bis einschließlich 20. September 2024 zur kostenlosen Einsicht im Internet unter www.hochrhein-bodensee.de eingesehen und abgerufen werden. Die gesamten Unterlagen liegen während des genannten Zeitraums auch bei folgenden Stellen unter Berücksichtigung folgender Sprechzeiten aus: Regionalverband Hochrhein-Bodensee Im Wallgraben 50, 79761 Waldshut-Tiengen, Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9.00-12.00 Uhr, sowie Montag, Dienstag und Donnerstag 14.00-16.00 Uhr; Landratsamt Konstanz Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, Raum B 225, Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr, sowie Montag bis Donnerstag 14.00-16.00 Uhr Landratsamt Lörrach Im Entenbad 11+13, 79541 Lörrach-Hauingen, Zimmer Nr. 2.04, Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Don-nerstag, Freitag 8.00-12.30 Uhr sowie Donnerstag, 13:30 – 17:30 Uhr Landratsamt Waldshut Industriestraße 2, 79761 Waldshut-Tiengen, Raum 39, Sprechzeiten: Montag, Dienstag und Freitag 8.30-12.30 Uhr sowie Dienstag 13:30 bis 17:30 Uhr und Donnerstag 8:30 bis 15.30 Uhr Zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht (sowie zu den weiteren zweckdienli-chen Unterlagen) kann jedermann gegenüber dem Regionalverband Hochrhein-Bodensee bis spätes-tens 20. September 2024 schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch an die E-Mail-Adresse be-teiligung@hochrhein-bodensee.de Stellung nehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrecht-lichen Titeln beruhen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 ROG). Der Regionalverband prüft die vorgebrachten Stellung-nahmen und teilt das Ergebnis der Prüfung den Absendern mit. Haben mehr als 50 Personen Stellung-nahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband oder einem Land-kreis der Region während der Sprechzeiten ermöglicht wird. Darauf wird gegebenenfalls durch öffentli-che Bekanntmachung hingewiesen. Die in diesem Verfahren zur Teilfortschreibung 3.2 Windenergie des Regionalplans Hochrhein-Bodensee angegeben personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 lit e) der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3 ROG i.V.m. § 12 Absatz 1 LplG unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes entsprechend der Datenschutzerklärung des Regi-onalverbandes Hochrhein-Bodensee verarbeitet (www.hochrhein-bodensee.de/datenschutz). Dort sind u. a. nähere Informationen zum Auskunftsrecht, zum Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschrän-kung der Verarbeitung, zum Recht auf Widerspruch und Beschwerde dargestellt. Waldshut-Tiengen, 05. April 2024 gez. Dr. Kistler Verbandsvorsitzender
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gemäß § 9 Absätze 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) in Verbin-dung mit § 12 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 42). Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee hat am 07. Mai 2024 in öffentli-cher Sitzung den Anhörungsentwurf zur Teilfortschreibung 3.1 Freiflächen-Photovoltaik des Regional-plans Hochrhein-Bodensee beschlossen. Zum Planungsgebiet gehören der Landkreis Lörrach, der Landkreis Waldshut und der Landkreis Konstanz. Der Planentwurf enthält Festlegungen zur räumlichen Sicherung von Flächen für Freiflächen-Photovol-taik in Form von Vorranggebieten. Zudem enthält er Bestimmungen für die nachgeordnete Planungs-ebene sowie Festlegungen zur Zulässigkeit anderer Nutzungen und einer konfliktminimierenden Stand-ortwahl innerhalb der Vorranggebiete. Der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht (sowie weitere zweckdienliche Unterlagen) kön-nen vom 03. Juni 2024 bis einschließlich 11. Oktober 2024 zur kostenlosen Einsicht im Internet unter www.hochrhein-bodensee.de eingesehen und abgerufen werden. Die gesamten Unterlagen liegen während des genannten Zeitraums auch bei folgenden Stellen unter Berücksichtigung folgender Sprechzeiten aus: Regionalverband Hochrhein-Bodensee Im Wallgraben 50, 79761 Waldshut-Tiengen, Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9.00-12.00 Uhr, sowie Montag, Dienstag und Donnerstag 14.00-16.00 Uhr; Landratsamt Konstanz Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, Raum B 225, Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr, sowie Montag bis Donnerstag 14.00-16.00 Uhr Landratsamt Lörrach Im Entenbad 11+13, 79541 Lörrach-Hauingen, Zimmer Nr. 2.04, Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Don-nerstag, Freitag 8.00-12.30 Uhr sowie Donnerstag, 13:30 – 17:30 Uhr Landratsamt Waldshut Industriestraße 2, 79761 Waldshut-Tiengen, Raum 39, Sprechzeiten: Montag, Dienstag und Freitag 8.30-12.30 Uhr sowie Dienstag 13:30 bis 17:30 Uhr und Donnerstag 8:30 bis 15.30 Uhr Zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht (sowie zu den weiteren zweckdienli-chen Unterlagen) kann jedermann gegenüber dem Regionalverband Hochrhein-Bodensee bis spätes-tens 11. Oktober 2024 schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch an die E-Mail-Adresse beteili-gung@hochrhein-bodensee.de Stellung nehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrecht-lichen Titeln beruhen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 ROG). Der Regionalverband prüft die vorgebrachten Stellung-nahmen und teilt das Ergebnis der Prüfung den Absendern mit. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband oder einem Landkreis der Region während der Sprechzeiten ermöglicht wird. Darauf wird gegebenenfalls durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die in diesem Verfahren zur Teilfortschreibung 3.1 Freiflächen-Photovoltaik des Regionalplans Hochr-hein-Bodensee angegeben personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 lit e) der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3 ROG i.V.m. § 12 Absatz 1 LplG unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grund-verordnung sowie des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes entsprechend der Datenschutzerklä-rung des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee verarbeitet (www.hochrhein-bodensee.de/daten-schutz). Dort sind u. a. nähere Informationen zum Auskunftsrecht, zum Recht auf Berichtigung, Lö-schung und Einschränkung der Verarbeitung, zum Recht auf Widerspruch und Beschwerde dargestellt. Waldshut-Tiengen, 24. Mai 2024 gez. Dr. Kistler Verbandsvorsitzender
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Ab dem 10. Juni werden die Fragebögen für die repräsentative Bürgerbefragung zum „Integrierten Gemeindeentwicklungskonzept | EFRINGEN-KIRCHEN 2040“ verschickt. Damit startet die Bürgerbeteiligung im Gemeindeentwicklungsprozess. Mit dem „Integrierten Gemeindeentwicklungskonzept | EFRINGEN-KIRCHEN 2040“ möchte sich die Gemeinde Efringen-Kirchen in den zentralen kommunalen Handlungsfeldern strategisch ausrichten und die Weichen für eine erfolgreiche Zukunft stellen. Das Konzept soll unter Einbezug der Einwohnerinnen und Einwohner entstehen. Hierzu wird in den kommenden Wochen eine repräsentative Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner zu den wichtigen Themen der Gemeindeentwicklung durchgeführt. Die Ergebnisse werden anonym ausgewertet und gehen als wichtige Grundlage in die Erarbeitung des Konzepts ein. Ihre Meinungen und Anliegen sind nun gefragt: Welche Themen sind Ihnen wichtig? Wo sehen Sie Probleme oder Verbesserungsbedarf? Wie soll sich unsere Gesamtgemeinde Ihrer Meinung nach weiterentwickeln? Antworten auf diese und weitere Fragen sollen im Rahmen der Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner ermittelt werden. Der Fragebogen wurde vom Büro Reschl Stadtentwicklung aus Stuttgart in Zusammenarbeit mit Mitgliedern aus Verwaltung und Gemeinderat entwickelt. Wer wird befragt? In den kommenden Tagen werden Fragebögen an 3.200 zufällig ausgewählte Einwohnerinnen und Einwohner ab 16 Jahren und mit Erstwohnsitz in der Gemeinde Efringen-Kirchen versendet. Alle angeschriebenen Personen sind herzlich eingeladen, den ausgefüllten Fragebogen in dem frankierten Rücksendeumschlag an das Planungsbüro zu schicken. Alternativ zum Papier-Fragebogen lässt sich dieser auch online beantworten. Auf jedem Fragebogen sind hierfür Zugangsdaten vermerkt. Durch individuelle Passwörter kann das Büro die doppelte Abgabe desselben Fragebogens ausschließen. Die Anonymität der Befragung ist gleichzeitig zu jedem Zeitpunkt gewährleistet: Die Schreiben werden automatisch erstellt und alle Adressdaten unmittelbar nach Ende der Befragung gelöscht. Damit die Ergebnisse der Befragung die Stimmung und Meinungen richtig wiedergeben, ist es wichtig, dass möglichst viele Einwohnerinnen und Einwohner teilnehmen, um in Zukunft auch weiterhin im Interesse der Bürgerinnen und Bürger bedarfsgerecht und zukunftsorientiert planen zu können. Wichtig ist dafür auch, dass die ausgefüllten Fragebögen fristgerecht beim Büro Reschl Stadtentwicklung eingehen. So liefern die Ergebnisse ein repräsentatives Meinungsbild der Gesamtbevölkerung zu den zentralen Themen der Gemeindeentwicklung: von „Leben, Wohnen und Arbeiten“ über „Infrastruktur, Mobilität und Umwelt“ sowie „Beteiligung, Kommunalpolitik und Verwaltung“ bis hin zu „Gemeindeentwicklung Efringen-Kirchen 2040“. Die Gemeindeverwaltung wird zu keinem Zeitpunkt Zugang zu den ausgefüllten Fragebögen haben und wird die Ergebnisse lediglich in zusammengefasster Form erhalten. Was passiert mit den Ergebnissen? Die ermittelten Ergebnisse und Ideen werden in das „Integrierte Gemeindeentwicklungskonzept | EFRINGEN-KIRCHEN 2040“ und somit in die zukünftigen Planungen und Entscheidungen der Gesamtgemeinde einfließen. Die Ergebnisse der Befragung werden voraussichtlich im Herbst veröffentlicht. Genauere Informationen folgen rechtzeitig. Wer sich darüber hinaus im Gemeindeentwicklungsprozess einbringen will, hat die Möglichkeit, sich voraussichtlich im Winter 2024 bei einer offenen Bürgerbeteiligung einzubringen. Sowohl zur Ergebnisvorstellung als auch zur öffentlichen Bürgerbeteiligung wird nochmals separat eingeladen. Selbstverständlich ist die Teilnahme an der Befragung freiwillig. Sobald Sie in den nächsten Tagen einen Fragebogen in Ihrem Briefkasten finden, sind Sie herzlich eingeladen, diesen auszufüllen und im beigelegten Rückumschlag an das Büro Reschl Stadtentwicklung zurückzusenden. Mit Ihrer Meinung entscheiden Sie mit über die weitere Entwicklung der Gemeinde Efringen-Kirchen. Vielen Dank für Ihre wertvolle Unterstützung!
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