Wir weisen auf die Pflichten der Straßenanlieger nach der Streupflichtsatzung der Gemeinde Efringen-Kirchen hin. Demnach sind die Anlieger, sowohl Eigentümer als auch Besitzer (z. B. Mieter oder Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang oder eine Zufahrt haben, verpflichtet, Gehwege von Schnee und Eis zu räumen und ggf. mit abstumpfendem Material zu bestreuen, so dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können.
Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Anlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Falls auf keiner Seite Gehwege vorhanden sind, sind alle Anlieger zur Räumung einer Fläche von mindestens 1,50 m Breite verpflichtet.
Die Verpflichtung besteht an
Werktagen von 07:00 bis 21:00 Uhr und an
Sonn- und Feiertagen von 08:00 bis 21:00 Uhr.
Bei Bedarf ist wiederholt zu räumen und zu streuen.
Die Verletzung der Verpflichtung kann mit Bußgeldern geahndet werden. Weiterhin haften die verpflichteten Anlieger auch zivilrechtlich für Sach- und Personenschäden, die bei Unfällen durch mangelhaftes Räumen und Streuen der Gehwege entstehen.
Ordnungsamt Efringen-Kirchen