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ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT

Die Gemeinde Efringen-Kirchen ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.efringen-kirchen.de . 1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
 a) Diese Webseite ist mit § 10 Absatz 1 L-BGG vollständig vereinbar.
 
b) Diese mobile Anwendung ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
 
c) Diese mobile Anwendung ist nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Die Unvereinbarkeiten sind nachstehend aufgeführt. Nicht barrierefreie Inhalte
 
2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG

Inhalte, die keine Texte sind, wie z. B. Grafiken und Bilder, müssen mit einem Text versehen sein, der sie aussagekräftig beschreibt (sogenannter Alternativtext). Diesen können sich beispielsweise blinde Menschen mit einem Screenreader vorlesen lassen, um auf diese Weise die Inhalte, die keine Texte sind, wahrzunehmen.

  Elemente, die nur durch ihre visuelle Anordnung oder Struktur wichtige Informationen vermitteln, müssen auch für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbar sein. Zu diesen Strukturelementen gehören unter anderem Überschriften, Listen oder Tabellen. Wenn solche Elemente korrekt eingesetzt werden, helfen sie, die visuelle Darstellung auch programmtechnisch durch einen Screenreader zu erkennen. Tabellen benötigen beispielsweise programmtechnisch erkennbare Spalten- oder Zeilenüberschriften.

Alle wesentlichen Funktionen und Inhalte müssen auch ohne Computermaus oder Touchscreen-Eingabe (sogenannte Hand-Auge-Koordination), d. h. ausschließlich mit der Tastatur, bedient werden können. Dies ermöglicht auch blinden oder motorisch eingeschränkten Menschen die Bedienung.

Inhalte, die sich bewegen, blinken oder automatisch scrollen, dürfen nicht vorhanden sein. Falls sie vorhanden sind, müssen sie spätestens nach 5 Sekunden selbsttätig stoppen oder es muss eine Möglichkeit geben, die Bewegung/das Blinken/das Scrollen anzuhalten, zu beenden oder auszublenden. Inhalte, die sich automatisch aktualisieren, müssen angehalten werden können. Dadurch soll die Konzentration oder das Lesen der Inhalte erleichtert oder überhaupt ermöglicht werden.

Bei der Bedienung mit der Tastatur, muss die Reihenfolge, in der Elemente, wie z. B. Links, Eingabefelder oder Schalter, angesteuert werden, schlüssig und nachvollziehbar sein. Eine nicht nachvollziehbare Reihenfolge kann die Bedienbarkeit mit der Tastatur, auf die z. B. blinde und motorisch eingeschränkte Menschen angewiesen sind, erheblich beeinträchtigen.

Das Ziel oder der Zweck von Links müssen aus dem verlinkten Linktext hervorgehen oder aus dem unmittelbaren Zusammenhang des Links ermittelbar sein. Sind die Links aussagekräftig in diesem Sinne, können blinde Menschen, die sie sich mit einem Screenreader vorlesen lassen, leicht entscheiden, ob sie einem Link folgen möchten.

Bei der Bedienung mit der Tastatur, muss deutlich erkennbar sein, welches Element gerade fokussiert wird (sogenannter Tastaturfokus). Dadurch können Personen, die zum Navigieren die Tastatur benutzen, sehen, wo sich ihr Fokus befindet, wenn sie interaktive Elemente, wie z. B. einen Link, bedienen wollen.

Die verwendete Programmiersprache muss korrekt eingesetzt werden. Eine korrekte Programmierung erleichtert die Nutzung von Browsern und Screenreadern. Das Ergebnis einer Untersuchung des Programmcodes (sogenannter Quellcode) muss fehlerfrei sein.

Interaktive Bedienelemente, wie z. B. Links und Schaltflächen, müssen so programmiert sein, dass sich ihr Name, ihre Rolle (z. B. aufklappbar) sowie ihr Wert (z. B. Stufe 4 auf einer Skala von 1 bis 10) oder Zustand (z. B. „aktiviert“) technisch, z. B. mittels eines Screenreaders, ermitteln lassen können. Dadurch erhalten blinde Menschen beispielsweise Hinweise, ob ein Aufklappmenü gerade geöffnet oder eine Checkbox gerade aktiviert ist.

Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen. Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Leichter Sprache bereitzustellen.

Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 L-BGG müssen Webseiten baden-württembergischer öffentlicher Stellen barrierefrei sein. Zum Inhalt von Webseiten gehören gemäß § 2 Satz 2 L-BGG-DVO unter anderem auch Dokumente. Diese müssen daher ebenfalls barrierefrei sein.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit


Diese Erklärung wurde am 03.01.2025 erstellt.Die Erklärung wurde zuletzt am 03.01.2025 überprüft.
4.Rückmeldung und Kontaktangaben


Sie sind auf www.efringen-kirchen.de auf Inhalte gestoßen:

die schwer zugänglich sind
die die allgemeinen Empfehlungen für Barrierefreiheit verletzen oder nicht WCAG 2.1-konform sind
oder die inhaltlich unklar sind

Bitte nehmen Sie über per Mail an info@efringen-kirchen.de Kontakt zu uns auf.
Oder Telefonisch unter 07628 - 806-0.

5. Schlichtungsverfahren
 
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.

Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:

Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.