Allgemeines
Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.03.2010 (2 S 2938/08) müssen die Gemeinden in Baden-Württemberg statt der bisher üblichen einheitlichen Abwassergebühr zukünftig eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswasser-Gebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erheben.
Die Schmutzwassergebühr berechnet sich auch weiterhin nach dem Frischwassermaßstab, d.h. je bezogenem m³ Frischwasser.
Die Niederschlagswassergebühr wird sich nach den überbauten (z.B. Dachflächen) und darüber hinaus versiegelten (befestigten) Flächen eines Grundstückes berechnen, d.h. je m² anrechenbarer Fläche.
Es werden nur die Flächen zur Niederschlagswassergebühr herangezogen, von denen Niederschlagswasser in die Kanalisation geleitet wird. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen. So werden Flächen, die direkt in die Kanalisation leiten (leitungsgebunden durch Grundstücksanschluss), aber auch Flächen, die aufgrund des Oberflächengefälles nicht leitungsgebunden in die Kanalisation leiten (z.B. von Hofzufahrt auf die Straße und in den Straßengully) und Flächen, die indirekt z.B. über Wegeseitengräben in die öffentliche Kanalisation einleiten, zur Niederschlagswassergebühr herangezogen. Flächen, die direkt an eine Versickerungs-/Verrieselungsanlage oder Zisterne angeschlossen sind, werden nicht berücksichtigt, wenn von der Versickerung-/ Verrieselungsanlage oder Zisterne keine Verbindung zur Kanalisation besteht, also kein (Not-) Überlauf besteht.
unterschiedliche Versiegelungsarten durch einen Gewichtungsfaktor
Versickerungsanlagen und Zisternen durch einen Gewichtungsfaktor
Da die zu berücksichtigenden Flächen je nach der Art ihrer Oberfläche unterschiedliche Wasserdurchlässigkeiten besitzen und damit ein Teil des Niederschlagswassers auf diesen Flächen versickern kann, erhalten die unterschiedlichen Versiegelungsarten, welche in drei Gruppen eingeteilt sind, einen Gewichtungsfaktor.
Die Einteilung gestaltet sich wie folgt:
nicht wasserdurchlässige Flächen mit dem Faktor 1,0
dazu zählen: Bodenflächen mit Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstigen nicht wasserdurchlässigen Befestigungen mit Fugenverguss, pressverlegt, knirschverlegt oder auf Beton verlegt sowie Dachflächen ohne Begrünung
wenig wasserdurchlässige Flächen mit dem Faktor 0,7
dazu zählen: Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige nicht wasserdurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss oder mit wasserdurchlässigem Fugenverguss und auf sickerfähigem Untergrund verlegt
stark wasserdurchlässige Flächen mit dem Faktor 0,4
dazu zählen: Bodenflächen mit Porenpflaster („Sickersteinen, Ökopflaster“), Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen, Rasengittersteinen, Rasen- oder Splitfugenpflaster sowie Gründächer
Für Flächen, die an Versickerungsanlagen mit Notüberlauf angeschlossen sind, gilt ein Faktor von 0,1, sofern das Rückhaltevolumen je 25 m² mindestens 1 m³ und insgesamt mindestens 2 m³ beträgt.
Bei Zisternen wird zwischen einer Brauchwassernutzung im Haushalt und reiner Gartenbewässerung unterschieden. Zisternen mit Brauchwassernutzung im Haushalt werden mit dem Faktor 0,1 behandelt, für die Zisternen zur Gartenbewässerung wird der Faktor 0,5 angesetzt. Der Faktor findet nur für Flächen Anwendung, für die die Versickerungsanlagen oder Zisternen ein Speichervolumen von 1 m² je angefangene 25 m² angeschlossene Fläche und ein Mindestspeichervolumen von 2 m³ aufweisen.
Die Ermittlung der überbauten und versiegelten Flächen erfolgt in Efringen-Kirchen über eine Auswertung aktueller Luftbilder. Im März 2011 hat hierzu eine Überfliegung der Gemeinde stattgefunden. Der Vorteil der Befliegung liegt darin, dass nicht der Grundstückseigentümer selbst die Flächenermittlung vornehmen muss, sondern die Flächen in einem Erhebungsbogen für weitere Auskünfte und Kontrollen dem Grundstückseigentümer zur Verfügung gestellt werden. Bei diesem Selbstauskunftsverfahren ist die Gemeindeverwaltung aber auf die Mithilfe der Grundstückseigentümer angewiesen, denn aus dem Luftbild können zwar die Flächen und auch ein Großteil der Flächenarten ermittelt werden, aber die Flächenermittlung gibt keinen Aufschluss darüber, ob eine Fläche am Kanal angeschlossen ist bzw. in eine Versickerung-/Verrieselungsanlage oder Zisterne entwässert wird oder ob die Fugen wasserdurchlässig sind. Hierzu müssen Grundstückseigentümer bzw. zuständige Hausverwaltungen auf einem Erhebungsbogen Auskunft erteilen. Eine dem Erhebungsbogen beigefügte Informationsbroschüre wird detailliert beim Ausfüllen des Erfassungsbogens unterstützen. In der Rubrik Download finden Sie auch zwei Ausfüllhilfen, die wir erstellt haben, und die Ihnen das Ausfüllen Schritt für Schritt erklären. Ein eigens eingerichtetes Servicebüro im Rathaus steht mit erweiterten Öffnungszeiten für Fragen zur Verfügung.