Bauen im Kenntnisgabeverfahren
Für die Errichtung von Bauvorhaben kann anstelle des Baugenehmigungsverfahrens das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt zu werden.
Voraussetzungen
Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der mindestens Festsetzungen über die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält und es muss sich um die Errichtung eines der folgenden Bauvorhaben handeln:
· Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser
·l andwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu drei Geschossen, auch mit Wohnteil
· Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 Quadratmeter Grundfläche und bis zu drei Geschossen
· eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 250 Quadratmeter Grundfläche
· Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben
Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen.
Im Wesentlichen unterscheidet sich das Kenntnisgabeverfahren dadurch vom Genehmigungsverfahren, dass ein förmlicher behördlicher Bescheid entfällt, das Verfahren beschleunigt wird und Kosten erspart werden (Wegfall der Genehmigungsgebühr).
Das Kenntnisgabeverfahren ist außerdem beim Abbruch aller Anlagen möglich, sofern für den Abbruch nicht schon die Verfahrensfreiheit gegeben ist.
Beim Kenntnisgabeverfahren reicht der Bauherr die Bauvorlagen bei der Gemeinde ein, in der das Baugrundstück liegt. Die Gemeinde prüft dann innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind, ob auf dem Grundstück Baulasten liegen, ob das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes liegt und ob die Grundstückserschließung gewährleistet ist.
Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) werden von der Kenntnisgabe benachrichtigt. Sie erhalten die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen die eingereichten Bauvorlagen einzusehen und Einwände vorzubringen. Wenn alle Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, kann mit dem Bauvorhaben zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Erfolgt keine Zustimmung der Angrenzer, kann mit dem Bauvorhaben innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Bringt ein Angrenzer Bedenken vor, werden diese überprüft und die Angrenzer über das Ergebnis unterrichtet
Formulare
Kenntnisgabeverfahren
Abbruch baulicher Anlagen im Kenntnisgabeverfahren